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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) beruhen auf Schweizer Recht und gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit der Hodel Betriebe AG (nachfolgend auch Lieferant). Grundlage für die AGB ist das Schweizer Obligationenrecht. Sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen der Hodel Betriebe AG erfolgen aus-schliesslich aufgrund dieser AGB. Die AGB gelten auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und bestätigt sind. Erklärungen, welche durch elektroni-sche Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform gleichgestellt.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen, Preise

2.1. Die von Hodel Betriebe AG erstellten Offerten sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, 30 Tage verbindlich. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Hodel Betriebe AG die Annahme der Bestellung innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich bestätigt oder wenn die Lieferung ausgeführt ist.

2.2. Die Lieferungen und Leistungen von Hodel Betriebe AG sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Alle Preise verstehen sich netto, für Lieferungen ab Werk, zuzüglich schweizerische Mehrwertsteuer.

2.3. Erbringt der Lieferant Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, wie beispielsweise Zusatzarbeiten, Chassis Abänderungen, Transportkosten, Fahrzeugüberführung, Verpackung, Vorführung der Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle, Treibstoffbezüge etc., so ist er berechtigt, diese Leistungen und die damit zusammenhängenden Kosten separat in Rechnung zu stellen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Es gelten die üblichen Preisansätze von Hodel Betriebe AG.

2.4. Auch bei schriftlich bestätigten Preisen bleibt deren Erhöhung vorbehalten, falls sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und der Leistungserbringung die Materialkosten, Kosten von Komponenten, Transportkosten, Energie- und Personalkosten wesentlich erhöhen oder Währungsparitäten ändern.

3. Dokumente/Unterlagen

Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Projektskizzen etc. sind unverbindlich; ebenso die darin enthaltenen technischen Angaben. Die Lieferantin behält sich sämtliche Rechte vor an Plänen und technischen Unterlagen, die sie dem Besteller ausgehändigt hat. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von Hodel Betriebe AG ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.

4. Lieferbedingungen

Die Lieferfrist beginnt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Eingang der unterschriebenen Auftragsbestätigung bei Hodel Betriebe AG fristgerechte Ablieferung des Chassis und weiterer Beistellteile
  • Leistung der in der Auftragsbestätigung deklarierten Zahlungen sowie Leistung allfälliger Sicherheiten
  • Bereinigung der wesentlichen technischen Fragen
  • Eingang allfälliger behördlicher Bewilligungen oder anderer Formalitäten

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Lieferbereitschaft an den Besteller erfolgt ist.

4.2. Die vereinbarten Liefertermine beruhen auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung unter Voraussetzung normaler Materialbezugs- und Fabrikationsmöglichkeiten. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen wenn:

a) ohne Verschulden von Hodel Betriebe AG Ereignisse irgendwelcher Art auftreten, die bei ihm oder einem Unterlieferanten den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen;
b) die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben Hodel Betriebe AG nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder nachträglich geändert werden;
c) die vereinbarten finanziellen Verpflichtungen durch den Besteller nicht eingehalten wurden;
d) der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind.

4.3. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Einen Verzugsschaden kann der Besteller nur geltend machen, soweit er die Hodel Betriebe AG schriftlich und in rechtlich zulässiger Weise in Verzug gesetzt hat, eine Verspätung nachweisbar durch die Hodel Betriebe AG verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt jeder Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Der Verzugsschaden ist durch den Besteller konkret zu beweisen, ist aber maximal begrenzt auf 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Konventionalstrafen sowie Folgekosten aus verspäteter Lieferung (insbesondere aus vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber Dritten) können nicht geltend gemacht werden und gelten vollumfänglich als wegbedungen. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 4 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht der Hodel Betriebe AG, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht von Hilfspersonen.

5. Zahlungsbedingungen

Zahlungstermine gelten als Verfalltermine. Zahlungen dürfen wegen Mängel am Liefergegenstand oder Gegenforderungen des Bestellers nicht zurückgehalten oder gekürzt werden. Eine Verrechnung ist jedenfalls ausgeschlossen. Ohne schriftliche, anderweitige Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt vorzunehmen:

  • ein Drittel bei Bestellung
  • ein Drittel bei Montagebeginn
  • Restbetrag sofort nach Mitteilung der Lieferbereit-schaft durch Hodel Betriebe AG. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 8% zu entrichten. Der Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt die Hodel Betriebe AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten der Hodel Betriebe AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Hodel Betriebe AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Der Besteller anerkennt, dass ein Verstoss gegen diese Pflicht einer strafrechtlichen Veruntreuung gleichkäme.

7. Rücktrittsrecht

Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach (insbesondere Zahlungspflichten, Erbringung der zur Vertragserfüllung notwendigen Angaben, Chassis-Anlieferungspflicht), so ist der Lieferant berechtigt, jederzeit durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurück zu treten. Der Besteller schuldet der Hodel Betriebe AG dann eine Konventionalstrafe von 40 % des Auftragspreises. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.

8. Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Meldung der Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird der Liefergegenstand auf Gefahr des Bestellers gelagert.

9. Montage

Eine allfällige Montage oder Bearbeitung/Lieferung ausserhalb des Lieferwerkes ist im vereinbarten Preis nicht inbegriffen und ist durch den Besteller zusätzlich zu bezahlen. Ohne besondere Abrede gelten die üblichen Preisansätze der Hodel Betriebe AG.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 8 Tagen nach Übernahme zu prüfen und Hodel Betriebe AG eventuelle Mängel sofort schriftlich und detailliert zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als vollumfänglich genehmigt. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 10 und in Ziffer 11 ausdrücklich genannten.

11. Gewährleistung, Haftung für Mängel

11.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Die gesetzliche Gewährleistung wird ausdrücklich wegbedungen. Der Besteller hat einen entdeckten Mangel Hodel Betriebe AG, detailliert und schriftlich bekannt zu geben, also zu rügen.

11.2. Auf gebrauchte Sachen (Occasionen) besteht keine Gewährleistung.

11.3. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf fabrik-neues Material und umfasst einzig den Anspruch des Bestellers auf Nachbesserung, also den Ersatz defekter Teile ausschließlich in den Werkstätten der Hodel Betriebe AG oder in einem von diesem beauftragten Betrieb. Für eingebaute Apparate und gelieferte Teile von Drittfirmen (z.B. Kühlaggregate, Messgeräte, Sonderausrüstungen etc.) und Bestandteile wie z.B. Pneus, übernimmt der Lieferant die gleiche Gewährleistung (sachlich und zeitlich), wie sie ihm von den betreffenden Unterlieferanten gewährt wird. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

11.4. Von der Gewährleistung und Haftung der Hodel Betriebe AG ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Unfall, nicht der Hodel Betriebe AG oder einem von die-sem beauftragten Dritten erbrachte Bau- und Montagearbeiten, Fahrlässigkeit sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

11.5. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht.

Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 11.3 bis 11.5 ausdrücklich genannten.

12. Ausschluss weiterer Haftung von Hodel Betriebe AG

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, Leihfahrzeuge, LSVA-Entschädigungen, Forderungen für die Entsorgung von Materialien, direkte oder indirekte Schäden wegen der durch die Vornahme der Nachbesserung beanspruchten Zeit, ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Personenschaden sowie anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für rechtwidrige Absicht von Hilfspersonen.

13. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich Grosswangen. Die Hodel Betriebe AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

 

AGB – Hodel Betriebe AG | Stand Juli 2022